Ärztliche Behandlung
Privat Versicherte können sich den Arzt aussuchen, den sie konsultieren wollen. Sie haben je nach Tarif auch das Recht, auf die Behandlung durch einen Chefarzt zu bestehen, sollte ein Krankenhausaufenthalt nötig werden. Hier kann auch ein Ein– oder Zweibettzimmer gewählt werden.
Auch der Besuch bei einem Facharzt steht ihnen jederzeit offen. Bei den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung stehen nur die Vertragsärzte – das gilt für den Haus- und den Zahnarzt – zur Wahl.
Zur Abrechnung der Leistungen legen gesetzlich Versicherte ihre Versichertenkarte vor und müssen je Quartal 10,00 Euro Praxisgebühr bezahlen. Die Behandlung erfolgt dann nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot, sie muss also zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend sein.
Bei der PKV rechnet der Arzt nicht mit der Kasse, sondern gemäß der Gebührenordnung direkt mit dem Patienten ab, der die Rechnung kontrollieren kann, dann überweist und später von seiner Krankenversicherung erstattet bekommt.
Heilpraktiker
Während gesetzliche Versicherte keinen Anspruch auf Leistungen eines Heilpraktikers haben, dürfen PKV-Mitglieder entsprechend ihrem Tarif durchaus aus diese Leistungen in Anspruch nehmen. Wichtig ist allerdings, dass Erfahrungswerte über den Erfolg vorhanden sind.
Zahnärztliche Behandlung
Bei Mitgliedern der PKV werden die Kosten für die Behandlung durch den Zahnarzt im Rahmen des Tarifes erstattet. Er kann auch Füllungen aus Gold oder Keramik umfassen. In der gesetzlichen Krankenversicherung werden als Sachleistung die Vermeidung, Früherkennung und Behandlung gewährt, die die Zähne, den Mund sowie den Kiefer umfassen. Sie müssen zweckmäßig sein. Daher wird – bis auf wenige Ausnahmen – auch nur Amalgam oder Kunststoff für Füllungen genutzt.
Zahnersatz
Im Vertrag mit der PKV wird genau bestimmt, wie hoch die Leistungen bei Zahnersatz sind. Angegeben werden sie in Prozent oder aber in Form von Höchstbeträgen, die sich teils auch nach der Zahl der Versicherungsjahre richten.
Der Versicherungsschutz umfasst dann auch aufwändige Ersatzleistungen. In der GKV sind klare Grenzen gezogen, welche Leistungen erstattet werden. In der Regel zahlt die Versicherung die Hälfte der Gesamtkosten und gibt bei nachgewiesener, regelmäßiger Kontrolle beim Zahnarzt einen Bonus von bis zu 15 Prozent.
Wer kann sich privat versichern?
Der Gesetzgeber hat hier ganz klare Grenzen gezogen, die jedes Jahr aufs Neue überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. Versicherungspflichtgrenze nennt sich diese imaginäre „Linie“. Wird sie überschritten, hat man als Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer die Wahl, ob man weiterhin freiwillig in seiner gesetzlichen Krankenversicherung bleibt oder in eine private Kasse wechselt. Denn ab diesem Zeitpunkt besteht keine Versicherungspflicht mehr in der GKV. Die Versicherungspflichtgrenze orientiert sich am jährlichen Bruttoarbeitsentgelt.
VERSICHERUNGSPFLICHTGRENZE
Im Jahr 2010 liegt sie bei 49.950 Euro jährlich bzw. monatlich 4.162,50 Euro. Die Entwicklung der Versicherungspflichtgrenze nach oben vollzieht sich in kleinen Schritten, die in den vergangenen Jahren zumeist bei 1,0 bis 1,2 Prozent lagen. Lediglich vom Jahr 2002 zum Jahr 2003 hat sie einen gewaltigen Sprung von 13,3 Prozent gemacht. Ab diesem Jahr gab es neben der allgemeinen auch eine besondere Grenze. Sie gilt für alle, die spätestens am 31. Dezember 2002 Mitglied einer PKV waren. Der Grund für den sprunghaften Anstieg war der Wunsch, die Zahl der gesetzlich versicherten zu vergrößern. Da viele, die zu dieser Zeit privat versichert waren, ab dem Moment wieder versicherungspflichtig geworden wären, führte man die besondere Jahresarbeitsentgeltsgrenze ein. Alle Vorrausetzungen, die man erfüllen muss, um in die private Krankenversicherung wechseln zu können, haben wir nachfolgend noch einmal für Sie zusammengestellt:
- Selbstständige und Beamte können stets in die PKV wechseln
- Arbeitnehmer müssen drei Jahre lang über der Versicherungspflichtgrenze verdienen, welche nachfolgend noch einmal aufgeführt wird
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2010 |
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Monat |
Jahr |
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Versicherungspflichtgrenze |
4.162,50 |
49.950,00 |
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Sondergrenze für PKV-Versicherte per 31.12.2002 |
3.750,00 |
45.000,00 Euro |
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Beitragsbemessungsgrenze in der GKV |
3.750,00 |
45.000,00 |
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Höchstzuschuss Arbeitgeber zur PKV/Pflege |
299,06 |
3.588,72 |
Beitragsvergleich für einen 35 jährigen Mann/Frau (50.000€ Jahreseinkommen, gesund)
Gesetzliche Krankenkasse:
Arbeitnehmeranteil 328,84€ (ab01.01.2011 sogar 341,33€) + Zusatzbeitrag (Mann und Frau gleich)
Private Krankenversicherung:
Mann:
166,50 € ( Gothaer Medivita, 250€ SB)
Beitragsersparnis ab 2011 fast 2100 € pro Jahr
Frau:
182,87 € ( ARAG K 600, 600€ SB)
Beitragsersparnis über 1900€ pro Jahr